AGB | Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Firma erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedin¬gungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, einer nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es dazu nicht.

1.2 Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehung tre¬ten, wenn diesen keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruf¬lichen Tätigkeit handeln. Kunden i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen und Aufträge werden durch die Unterschrift des Bestellers bzw. des Auftraggebers verbindlich.

1.4 Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen sowie Änderungen zu diesem Vertrag sind nicht vereinbart. Maße, Zeichnungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Mitteilung oder Bestätigung durch uns verbindlich.

1.5 Für vom Kunden erstellte Aufmaße haften wir nicht. Schuldet unsere Firma auch den Einbau einer von ihr gelieferten Sache, so kann für notwendig werdende Anpassungsmaßnahmen die hierfür übliche Vergütung zusätzlich zum vereinbarten Preis verlangt werden.


2. Lieferung

2.1 Die Lieferung unserer Ware zum Kunden erfolgt, wenn sie gesondert vereinbart wird.

2.2 Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person bzw. das Unternehmen auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet. Beim Versendungskauf berechnen wir Bearbeitungs-, Porto- und Liefer- bzw. Versandkosten.

2.3 Liefertermine und Lieferfristen sind nur mit schriftlicher Bestätigung gültig.

2.4 Solange der Kunde mit einer fälligen Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

2.5 Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist tritt Lieferverzug erst nach erfolgter angemessener schriftlicher Nachfristsetzung ein. Danach kann der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen

oder vom Vertrag zurücktreten. Der Schadensersatzanspruch ist dabei auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2.6 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der ordnungsmäßigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, entfällt also z. B. bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Eingriffen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen. Dies gilt nur für den Fall, dass Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Den Grund der Verzögerung und der voraussichtlichen Dauer werden wir dem Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch mit Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist, mitteilen. Die Gegenleistung wird unverzüglich rückerstattet. Schadensersatzansprüche sind daher ausgeschlossen.


3. Preise

3.1 Soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart ist, gelten die jeweiligen Tagespreise.

3.2 Im Falle einer Auftragsbestätigung gelten die dort genannten Preise, für Unternehmer auf die Dauer von 30 Tagen; danach nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Preise verstehen sich bei Verbrauchern als Endpreise, bei Unternehmern grundsätzlich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.


4. Zahlung / Zahlungsverzug

4.1 Unsere Rechnungen sind, ohne Abzug, zahlbar rein netto Kasse.

4.2 Die Zahlung wird bei Kauf der Ware im Geschäft mit der Übergabe fällig. Bei Lieferung der Ware durch uns wird die Zahlung 14 Tage nach dieser, bei Abholung durch den Kunden 14 Tage nach Zugang der Mitteilung, dass die Ware bereitsteht, bei Einbau der Ware durch uns 14 Tage nach Abschluss der Arbeiten und Rechnungsstellung und bei Erstellung eines Werks 14 Tage nach Mitteilung der Fertigstellung und Rechnungsstellung, zur Zahlung fällig.

4.3 Ist neben der Lieferung einer Ware auch deren Einbau Vertragsgegenstand, so sind wir berechtigt, vor Lieferung einen dem Materialwert entsprechenden Teil zu verlangen. Ist dieser nicht bestimmt, wird dieser Betrag mit 50 % des (voraussichtlichen) Gesamtpreises bemessen.

4.4 Handelt es sich um eine sonstige individuelle vertragliche Leistung nur für diesen Kunden nach dessen Aufmaß oder nach seinen Angaben, so ist die Firma berechtigt, ebenfalls 50 % des vereinbarten Preises als Vorschuss zu verlangen. Dieser Vorschuss ist mangels anderer Vereinbarung mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig.

4.5 Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

4.6 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden gilt:

Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Wir können für jede Mahnung eine Pauschale von € 5,00 geltend machen.

4.7 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, weitere Lieferungen oder Leistungen abzulehnen oder vorher Sicherheiten oder angemessene Vorauszahlungen zu verlangen und, bei Unternehmern, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

4.8 Jegliche Aufrechnung des Kunden gegenüber dem Unternehmen ist ausgeschlossen.


5. Kostenvoranschlag / Vorarbeiten

5.1 Soweit der Auftraggeber bei Werkverträgen eine verbindliche Preisangabe wünscht, bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im einzel¬nen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis auszugeben. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

5.2 Kostenvoranschläge sind bei Vereinbarung kostenpflichtig.

5.3 Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Pläne, Zeichnungen und Modelle, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls bei Vereinbarung vergütungspflichtig.

5.4 Wird der Auftrag aufgrund des Kostenvoranschlages erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.

6. Gewährleistung

I. bei Kaufverträgen

Beim Verkauf an Unternehmer gilt:

6.1 Ist unser Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

6.2 Ist unser Kunde Verbraucher, so wird aus wirtschaftlichen Gründen zur Behebung eines Mangels der Ware folgendes vereinbart: Bei Produkten im Wert unter € 200,00 kann der Verbraucher zunächst nur Ersatzlieferung verlangen. Übersteigt der Wert der Ware € 200,00, steht uns ein Nachbesserungsversuch zu. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.

6.3 Schlagen bis zu 2 Nachbesserungsversuche fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln (z. B. geringe, handelsübliche, sich im Rahmen der Branchentoleranzen bewegende oder technisch unvermeidbare Abweichungen von Qualität, Farbe, Maßen, Gewichten, der Ausrüstung oder des Designs, insbesondere auch bleibende Schattierungen bei Velour-Teppichböden (Shading), steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies gilt sowohl für Unternehmer wie für Verbraucher.

6.4 Unternehmer haben uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels durch ihn. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

6.5 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

6.6 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 6.4 dieser Bestimmung).

6.7 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

6.8 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Insbesondere können die Eigenschaften von Proben, Mustern oder Ausstellungsstücken nicht zugesichert werden. Herstellungsgarantien bleiben hiervon unberührt.

II. bei Werkverträgen

6.1 Die Regelungen für die Kaufverträge in Ziff. I gelten, soweit nachstehend keine Abweichungen getroffen werden, auch für Werkverträge mit unseren Kunden.

6.2 Wir leisten für Mängel zunächst nach Wahl unserer Kunden Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

6.3 Unser Kunde kann Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (Ziff. 7) bzw. an dessen Stelle tretenden Aufwendungsersatz statt der Leistung wegen eines Mangels erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm bestimmten angemessenen Frist, verbunden mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Beseitigung des Mangels ablehne, verlangen, wenn nicht die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4 Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

6.5 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die kein Bauwerk betreffen, verjähren in 1 Jahr. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle uns zuzurechnender Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens unseres Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

6.6 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

6.7 Garantien im Rechtssinne erteilen wir nicht. Sie bedürfen einer ausdrücklichen Regelung.


7. Haftungsbeschränkungen

7.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware oder des vorgesehenen Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

7.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren bei Kaufverträgen nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

7.4 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Ziff. 7.1 und 7.2 gelten jedoch auch insoweit.

7.5 Soweit wir berechtigt sind, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, können wir anstelle des konkret nachgewiesenen Schadens eine Pauschale von 30 % des Rechnungswertes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass kein oder geringerer Schaden entstanden ist, vorbehalten.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern bleiben wir bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus dem Kauf oder der Lieferung Eigentümer der vertragsgegenständlichen Waren. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

8.2 Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrenteigentumsvorbehalt). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoeinziehung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

8.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung, gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

8.4 Die beim Unternehmer aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt dieser schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. 8.3) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.

8.5 Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

8.6 Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

8.7 Unsere Ansprüche auf Werklohn verjähren in 5 Jahren.


9. Schlichtungsverfahren

Die zuständige Schlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, http://www.verbraucher-schlichter.de. An einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir jedoch nicht teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.


10. Schlussbestimmungen

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

10.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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